Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist der Ort unserer Niederlassung. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 wird ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluß
Die Auftragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Dies gilt auch für alle unmittelbaren oder durch den Vertreter getroffenen Nebenabreden. Die Annahme des Angebots bildet zusammen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen Bedingungen das Vertragsverhältnis. Den von den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, daß der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an dieser Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung einschlägiger DIN und Handelsbräuche. Die Anerkennung der abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

3. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und ohne Verbindlichkeit für uns. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge bedingt eine Erhöhung der Stückpreise unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zu Grunde. Wenn sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Lieferterminen die Lohn- und Gehaltstarife der Metallindustrie oder die Kosten für das zur Herstellung der bestellten Waren erfoderliche Vormaterial verändern, so sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderung anzupassen.

4. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung von Kisten innerhalb von 4 Wochen in einwandfreier, wieder verwendbarer Beschaffenheit, werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet.

5. Versand
Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen Vorbehalten, ohne daß wir die Verantwortung für die günstigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

6. Gefahrenübergang
Wird die Ware versandt - gleichgültig auf wessen Kosten - so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Mehr- und Minderlieferungen
Mehrlieferungen oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachträgliche Änderungen der bestellten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben. Wird nicht rechtzeitig eingeteilt und abgerufen, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.

8. Werkzeuge
Die für die Fertigung erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben - unabhängig von der Berechnung der Kostehteile - unser Eigentum. Werkzeugkostenanteile werden vom Warenwert getrennt in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters, oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Bei abnehmergebundenen Werkzeugen verpflichten wir uns, sie nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, daß innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Anderenfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

9. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug oder in 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Bei Zielüberschreitung werden entsprechende Verzugszinsen berechnet. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnung sowie der Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. In Fällen, in denen der Besteller Zahlung durch Scheck leistet, jedoch im Zusammenhang hier mit von uns - gleichgültig in welcher Form - eine wechselmäßige Haftung für den Betrag oder einen Teilbetrag der Schecksumme übernommen wird, gilt hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsrechte erst die Einlösung der Wechsel als Zahlung. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unter Vorbehalt der gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der unter Vorbehalt gelieferten Waren auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller bleibt bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit selbst einzuziehen. Nach Widerruf der Einzugsermächtigung hat der Besteller unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

11. Liefertermin und Verzug
Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen, oder, im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers, im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird. Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen. Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Zulieferers stehen dem gleich. In allen diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle von Lieferverzug hat der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muß mindestens 15 Arbeitstage betragen. Bei nach Vertragsabschluß eintretendem Unvermögen des Lieferers hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Lieferer die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung unverzüglich angezeigt hat. Wenn Lieferverzug vom Lieferer grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder Unmöglichkeit wegen anfänglichem Unvermögen zur Erbringung der Lieferung gegeben ist, stehen dem Besteller die Rechte auf Rücktritt oder Schadenersatz für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zu. Auf Wegfall des Interesses kann sich der Besteller weder bei teilweisem Bezug, noch bei Verzug für den ganzen Vertrag berufen.

12. Leistungsverweigerung, Rücktrittsvorbehalte
Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluß eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, daß der Besteller eine Gefährdung des Vertragszweckes durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

13. Gewährleistung
Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich vorzubringen. Äußerlich erkennbare Fehler werden innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Lieferung anerkannt, wenn sich die Teile noch im Anlieferungszustand befinden, also vom Empfänger nicht weiter bearbeitet, bzw. behandelt worden sind. Der Ausfall der Fehlstücke, bis zu 1,5% der Auftragsmenge, geht zu Lasten des Bestellers. Nachweislich fehlerhaft gelieferte Ware, die im Rahmen der Bedingungen ein Reklamationsrecht gewährt, nehmen wir nach unserer Wahl zum berechneten Preis zurück oder liefern dafür Ersatz in der ursprünglichen bestellten Form. Bearbeitungskosten an Fehlstücken werden nicht vergütet; Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten nur nach vorheriger Vereinbarung. Ersatzansprüche erlöschen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die von uns vertraglich übernommene Qualitäts- und Ausgangskontrolle werden mit Geräten vorgenommen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. In der Ausführung dieser Kontrolle liegt jedoch nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen davon aus, daß der Besteller seinerseits die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Prüfungen vornimmt. Weitgehende Ansprüche, insbesondere auch Folgekosten und Schadenersatzanspüche sind ausgeschlossen.

14. Haftungsausschluß
Weitergehende Ansprüche als die in diesen Bedingungen erwähnten, auch diejenigen mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Liefergegenstand identisch sind, sind ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere solche aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und unerlaubter Handlung (z.B. Produzentenhaftung). Der Ausschluß der Haftung gilt nicht, soweit für zugesicherte Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

15. Schutzrechte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, daß es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden.